Der Straftatbestand schützt die sexuelle Freiheit von Personen weiblichen Geschlechts allgemein und in gleicher Weise (BSK StGB-MAIER, N 5 zu Art. 190). Der Beschuldigte hat diese sexuelle Freiheit und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin verletzt, indem er gegen ihren Willen zweimal vaginal in sie eindrang und sie so zum Geschlechtsverkehr zwang. Die Privatklägerin hat unter den gesamten Umständen und dem psychischem Druck des Beschuldigten, dem sie über mehrere Jahre ausgesetzt war, sehr gelitten und musste sich deswegen auch in ärztliche Behandlung begeben.