34 Art. 190 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Es geht dabei um die Möglichkeit, sich sexuell frei und unabhängig zu entfalten und Beziehungen selbständig und eigenverantwortlich ohne Zwang zu gestalten (BSK StGB- MAIER, N 1 zu Art. 190). Der Straftatbestand schützt die sexuelle Freiheit von Personen weiblichen Geschlechts allgemein und in gleicher Weise (BSK StGB-MAIER, N 5 zu Art. 190).