49 StGB zur Anwendung kommt. Trotz Vorliegens von Strafschärfungsgründen sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die eine Über- oder Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens gebieten würden. Die Vorinstanz nimmt die Vergewaltigung in der Zeit vom 11./12. Februar 2014 als schwerstes Delikt an. Die Kammer schliesst sich dieser Auffassung nicht zuletzt aufgrund des zweimaligen vollendeten Vaginalverkehrs an. Der Beschuldigte bat die Privatklägerin unter dem Vorwand, ihm und ihrer Tochter die Waschmaschine zu erklären, in seine Wohnung und vergewaltigte sie.