Der Beschuldigte hat sich der Vergewaltigung in zwei Fällen, der einfachen Körperverletzung, der Drohung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis 10 Jahre bedroht (Art. 190 Abs. 1 StGB). Vorliegend wurde die Tat zweimal begangen, weshalb Art. 49 StGB zur Anwendung kommt.