22. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und der Asperation sind zutreffend. Auf diese Ausführungen wird vorab verwiesen (pag. 679, S. 51 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich der Vergewaltigung in zwei Fällen, der einfachen Körperverletzung, der Drohung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht.