33 einandersetzungen wirkt die Sorge um die Kinder nur vorgeschoben. Die Kammer schliesst sich deshalb den Erwägungen der Vorinstanz an, wonach davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die entsprechenden Anrufe wissentlich und willentlich tätigte hauptsächlich in der Absicht, die Privatklägerin zu schikanieren und ihr dadurch Unannehmlichkeiten zu bereiten. Dies, um mindestens seine momentane Laune zu befriedigen (pag. 677, S. 49 der Urteilsbegründung). IV. Strafzumessung