62). Die Anrufe erfolgten zweifellos zur Unzeit. Als Grund für seine Anrufe bringt der Beschuldigte seine Sorge um die gemeinsamen Kinder vor, welche die Privatklägerin alleine gelassen habe. Gleichzeitig führt er aus, er sei wütend gewesen und habe eine Erklärung gewollt. Er habe die Privatklägerin deshalb zur Rede stellen wollen. In Anbetracht der gesamten Umstände und der vorangegangen tätlichen Aus-