Der Täter muss vorsätzlich und überdies aus Bosheit oder Mutwillen handeln. Bosheit ist das Bestreben, anderen einen Schaden i.w.S. zuzufügen mit dem einzigen Ziel, sie zu ärgern. Mutwille ist rücksichtsloses Handeln in Befolgung momentaner Launen (TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, N 2 zu Art. 179septies). 21.2 Subsumtion Der Beschuldigte hat die Privatklägerin in den Nächten vom 7. auf den 8. Februar und vom 8. auf den 9. Februar 2014 mehrmals bis in die frühen Morgenstunden angerufen. Die Privatklägerin hat fristgerecht am 11. Februar 2014 Strafantrag gestellt (pag. 62).