21. Missbrauch einer Fernmeldeanlage 21.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag mit Busse bestraft. Das Gesetz nennt als objektive Tatbestandselemente den Missbrauch einer Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung. Darunter fallen klarerweise schikanöse Anrufe zur Störung der Nachtruhe und Belästigungen mit obszönem oder beleidigendem Inhalt (BSK StGB-VON INS/WYDER, N 5 zu Art. 179septies). Der Täter muss vorsätzlich und überdies aus Bosheit oder Mutwillen handeln.