62). Bei den vom Beschuldigten der Privatklägerin gegenüber geäusserten Ausdrücken handelt es sich um Werturteile, um blosse Ausdrücke der Missachtung. Der Beschuldigte wusste um die Ehrenrührigkeit seiner Aussagen und wollte genau diese Wirkung bei der Privatklägerin erzielen. Er handelte vorsätzlich. Der Beschuldigte ist wegen Beschimpfung, mehrfach begangen am Abend des 7., in der Nacht vom 8./9. und in der Zeit vom 11./12. Februar 2014 in E.________, zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären.