Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie dem Verletzten oder Dritten gegenüber oder aber eine üble Nachrede/Verleumdung unter vier Augen, d.h. nur gegenüber dem Verletzten selbst (BSK StGB-RIKLIN, N 1 zu Art. 177). Eine Formal- oder Verbalinjurie (d.h. ein reines Werturteil) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt; so z.B. der Vorwurf, jemand sei eine Hure (BSK StGB-RIKLIN, N 4 zu Art. 177). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich.