20. Beschimpfung 20.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Wer jemanden in anderer Weise (als gemäss Art. 173 oder Art. 174 StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie dem Verletzten oder Dritten gegenüber oder aber eine üble Nachrede/Verleumdung unter vier Augen, d.h. nur gegenüber dem Verletzten selbst (BSK StGB-RIKLIN, N 1 zu Art. 177).