19.2.2 Vorwurf gemäss Ziffer I/3.3 der Anklageschrift Der Beschuldigte hat die Privatklägerin in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2014 im G.________ in E.________ mit einer Flüssigkeit aus seinem Glas beworfen, sie in den Bauch geschlagen und sie anschliessend gegen eine Mauer gedrückt. Indem der Beschuldigte der Privatklägerin in den Bauch schlug und ihr damit Schmerzen zufügte, hat er sich der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die weiteren Einwirkungen können, soweit geltend gemacht, noch nicht als Tätlichkeiten gewertet werden.