Tätlichkeiten waren es alleweil. Ausgehend von den durch die Privatklägerin geschilderten Umständen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen, also vorsätzlich handelte. Der Beschuldigte ist wegen Tätlichkeiten, begangen am Abend des 7. Februars 2014 in E.________, zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären. 19.2.2 Vorwurf gemäss Ziffer I/3.3 der Anklageschrift Der Beschuldigte hat die Privatklägerin in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2014 im G.__