In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dieses Verhalten des Beschuldigten über das allgemein übliche und geduldete Mass einer Einwirkung auf die körperliche Integrität eines Menschen hinausgeht. Dies gilt namentlich für das wiederholte Anschlagen des Kopfes an der Wand. Die Privatklägerin hat zwar dadurch keine physischen Schädigungen davon getragen, was aber nur heisst, dass es sich noch nicht um eine einfache Körperverletzung gehandelt hat. Tätlichkeiten waren es alleweil.