Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines andern Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, N 3 zu Art. 126). Inzwischen ist das Bundesgericht denn auch davon abgerückt und nimmt nunmehr, unabhängig von der Schmerzzufügung, eine Tätlichkeit dann an, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird, dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (BGE 134 IV 189, E. 1.2) mit Hinweisen). 19.2 Subsumtion