Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines andern Menschen (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, N 2 zu Art. 126). Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines andern Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, N 3 zu Art. 126).