Indem der Beschuldigte die Drohung direkt an die Mutter der Privatklägerin richtete und ihr gegenüber äusserte, er werde (auch) sie bei lebendigem Leibe verbrennen, ist die Privatklägerin nicht Adressatin der Drohung. Damit die Privatklägerin vorliegend als Opfer der geäusserten Drohung gelten würde, hätte der Beschuldigte ihr gegenüber äussern müssen, ihre Mutter bei lebendigem Leibe verbrennen zu wollen, was, wie dargelegt, nicht der Fall war. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 1. Mai 2013 an der I.________-Strasse in E.________ z.N. der Privatklägerin, freizusprechen.