Die Androhung des Übels kann sich gegen Rechtsgüter des Bedrohten richten, aber auch gegen Rechtsgüter Dritter oder des Drohenden selbst, sofern die Androhung geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 17 zu Art. 180). Indem der Beschuldigte die Drohung direkt an die Mutter der Privatklägerin richtete und ihr gegenüber äusserte, er werde (auch) sie bei lebendigem Leibe verbrennen, ist die Privatklägerin nicht Adressatin der Drohung.