Opfer einer Drohung ist eine Person und der Angriff zielt auf die Beeinträchtigung der Psyche dieser Person. Die Drohung soll den inneren Frieden bzw. das Sicherheitsgefühl ihres Opfers durch die Erzeugung von Angst oder Schrecken verletzen, indem sie ihm ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Zufügung sie direkt oder indirekt als von sich abhängig hinstellt (BSK StGB- DELNON/RÜDY, N 10 zu Art. 180). Die Androhung des Übels kann sich gegen Rechtsgüter des Bedrohten richten, aber auch gegen Rechtsgüter