Ziel des Beschuldigten war denn auch, die Privatklägerin in Angst zu versetzen, damit diese das Weggehen der Tochter zur Grossmutter verhindern würde. Entsprechend handelte er mit Wissen und Willen und somit direktvorsätzlich. Der Beschuldigte ist wegen Drohung, begangen am 1. Mai 2013 an der I.________-Strasse in E.________, zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären. 18.2.2 Vorwurf gemäss Ziffer I/2.2 Bekanntlich stiess der Beschuldigte während des vorgenannten Vorfalls gegenüber