Vorwurf gemäss Ziffer I/2.1 Der Beschuldigte sagte der Privatklägerin im Rahmen des Streits vom 1. Mai 2013, dass er sie umbringen („ti ammazzo“) resp. bei lebendigem Leibe verbrennen („ti brucio viva“) werde. Entscheidend ist, dass die Privatklägerin durch diese Aussagen in Angst oder Schrecken versetzt wird und die Drohungen ernst gemeint erscheinen. Die Privatklägerin führte anlässlich ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei aus, dass der Beschuldigte sie psychisch dominiere, sie Angst habe und bereits seit mehreren Jahren unter verschiedenen Formen von Gewalt leide. Sie nehme die Drohungen deshalb ernst.