Diese Verletzungen stellen Schädigungen des Körpers dar und sind nicht mehr bloss vorübergehende geringfügige Beeinträchtigungen des Wohlbefindens; sie können daher nicht mehr als blosse Tätlichkeiten gewertet werden, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 123 StGB erfüllt ist. Der Beschuldigte versetzte der Privatklägerin mehrere Schläge ins Gesicht und handelte mithin zumindest mit Eventualvorsatz. Der Beschuldigte ist wegen einfacher Körperverletzung, begangen in der Zeit von Februar/März 2013 in E.________ zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären.