Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin ins Gesicht, wodurch ihre Brille zu Bruch gegangen ist und sie ein Hämatom am Auge und eine aufgeplatzte Lippe erlitten hat. Die Verletzungen im Gesicht der Privatklägerin waren entsprechend sichtbar, weshalb sie das Hämatom am Auge überschminken musste, worauf sie in der Folge von ihrem damaligen Chef trotzdem darauf angesprochen wurde. Diese Verletzungen stellen Schädigungen des Körpers dar und sind nicht mehr bloss vorübergehende geringfügige Beeinträchtigungen des Wohlbefindens;