Die qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB ist dann gegeben, wenn zwar nach wie vor eine bloss einfache Körperverletzung bewirkt wird, das Tatvorgehen aber besonders gefährlich oder verwerflich erscheint. Als besonders verwerflich gelten sodann die Verletzung Wehrloser oder Schutzbefohlener sowie die Gewaltanwendung im häuslichen Bereich (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, N 11 zu Art. 123 StGB). 17.2 Subsumtion Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin ins Gesicht, wodurch ihre Brille zu Bruch gegangen ist und sie ein Hämatom am Auge und eine aufgeplatzte Lippe erlitten hat.