StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB zu werten sind. Wie schon die Abgrenzung von einfacher und schwerer Körperverletzung Mühe bereitet, ist auch die Abgrenzung zu den blossen Tätlichkeiten nicht minder schwierig. Dem gesetzlichen Ausdruck entsprechend (Körperverletzung) ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens erforderlich (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, N 3 zu Art. 123). Die qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung gemäss Art.