17. Einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten 17.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Wer vorsätzlich einen Menschen – in anderer Weise als in Art. 122 StGB umschrieben – an Körper oder Gesundheit schädigt, wird auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 al. 4 StGB). Der Grundtatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer i.S.v.