28 um erneut vaginal in sie einzudringen. Sie hat sich weggedreht, war geekelt und hat geweint. Der Beschuldigte muss also erkannt haben, dass die Privatklägerin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Der Beschuldigte handelte auch hier direktvorsätzlich. Der Beschuldigte ist wegen Vergewaltigung, begangen in der Zeit vom 11./12. Februar 2014 in E.________, zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären.