Eine solche wäre denn voraussichtlich auch nicht erfolgreich gewesen. Auch in diesem Fall begab sich die Privatklägerin in die Wohnung des Beschuldigten weil sie davon ausging, dass ihre ältere Tochter, welche in diesem Moment beim Vater wohnte und der sie ebenfalls die Waschmaschine erklären sollte, in der Wohnung aufhalten würde. Die Privatklägerin hat sich erneut verbal zur Wehr gesetzt und ihm mehrfach gesagt, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht möchte.