Es wäre der Privatklägerin aufgrund ihrer Paralyse vor dem Beschuldigten so oder anders nicht möglich gewesen, die Wohnung zu verlassen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die Privatklägerin alleine gestellt mit dem impulsiven und ihr körperlich überlegenen Beschuldigten in eine Zwangssituation geraten ist, aus der sie keinen anderen Ausweg mehr fand, als den Beischlaf zu erdulden. Eine weitergehende Gegenwehr war der Privatklägerin, die mit Gewalt rechnete und Angst um ihr Leben hatte, nicht zuzumuten. Eine solche wäre denn voraussichtlich auch nicht erfolgreich gewesen.