Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten hinsichtlich der Haustüre nichts. Es ist nicht von zentraler Bedeutung, ob die Haustüre nun mit dem Schlüssel abgeschlossen oder lediglich zugestossen wurde. Es wäre der Privatklägerin aufgrund ihrer Paralyse vor dem Beschuldigten so oder anders nicht möglich gewesen, die Wohnung zu verlassen.