gen des Beschuldigten anders als verbal und mit dem Zusammendrücken der Beine und des Gesässes, dem Festhalten der Handtasche bzw. dem Wegdrehen des Gesichtes entgegenzutreten. Aufgrund der jahrelangen physischen und psychischen Misshandlungen hatte die Privatklägerin auch in dieser unerwarteten Situation grosse Angst, dass er sie umbringe, wenn sie nicht mache, was er wolle. Sie sei wie blockiert gewesen, alleine in der dunklen Wohnung. Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten hinsichtlich der Haustüre nichts.