I/1.2 der Anklageschrift). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die ermattete und eingeschüchterte Privatklägerin aufgrund der psychischen Verletzungen, die sie in der langjährigen Beziehung und durch die vorangegangenen Vergewaltigungen erlitten hatte bzw. aufgrund der Drohungen, des wiederholten Drängens und Forderns des Beschuldigten und der dadurch erweckten Angst vor einer Gewaltsituation im Tatzeitpunkt trotz der Tatsache, dass sich der Beschuldigte anfänglich in einem Nebenraum befand, nicht in der Lage war, die Wohnung des Beschuldigten nach dem Betreten gleich wieder zu verlassen oder den Forderun-