_ zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären. 16.2.2 Vorwurf gemäss Ziffer I/1.3 der Anklageschrift Der Beschuldigte bat die Privatklägerin unter dem Vorwand, sich und der gemeinsamen Tochter die Waschmaschine erklären zu lassen, am 11./12. Februar 2014 in seine Wohnung, wo er gegen ihren Willen zweimal vaginal in sie eindrang. Der Vorfall vom 11./12. Februar 2014 fand zwei Monate nach dem Vorfall im Keller statt (vgl. Ziff. I/1.2 der Anklageschrift).