27 Der Beschuldigte muss aufgrund ihrer klar ausgedrückten Ablehnung erkannt haben, dass die Privatklägerin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Trotzdem setzte er sich darüber hinweg und erachtete es als sein Recht, mit seiner Frau den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich. Der Beschuldigte ist wegen Vergewaltigung, begangen im Januar 2014 in E.________ zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären.