In Anbetracht ihrer persönlichen Verhältnisse konnte verständlicher Weise kein Widerstand erwartet werden. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass ihr ein solcher Widerstand aufgrund der über lange Zeit erlittenen Drohungen und Demütigungen auch nicht zuzumuten war. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Privatklägerin ihren Widerstand deshalb aufgab und einfach darauf gewartet hat, dass es aufhört. Bleibt noch anzufügen, dass sich das Opfer zum neuen Domizil des Beschuldigten begab in der Meinung, sie sei in der Wohnung durch die Anwesenheit ihrer Kinder, die sie abholen wollte, geschützt.