Die Privatklägerin ihrerseits hatte aufgrund mangelnder Kenntnis der Örtlichkeiten aber auch physisch keine Möglichkeit, zu entkommen. Weiter bedarf es in Situationen, wie sie die Privatklägerin erlebte, welche von fortbestehender Einschüchterung aufgrund früherer Gewalterfahrungen sowie andauernder „Tyrannisierung“ und Kontrolle durch den Beschuldigten geprägt sind, keiner zusätzlichen Gewalt oder Bedrohung, um die Gefügigkeit des Opfers zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2013 vom 18.8.2014, E. 3). In Anbetracht ihrer persönlichen Verhältnisse konnte verständlicher Weise kein Widerstand erwartet werden.