Das sei aber normal, da er mit der Privatklägerin verheiratet sei. Der Beschuldigte nutzte vorliegend die Situation und die Wehrlosigkeit der Privatklägerin, welche sich an diesem Tag zum ersten Mal in das neuen Wohnhaus des Beschuldigten begab, aus und fuhr mit der Privatklägerin anstatt in die Wohnung völlig überraschend in den Keller. Überrumpelt und isoliert im Keller war für den Beschuldigten klar, dass es der unter Angstattacken leidenden Privatklägerin nicht möglich sein wird, Widerstand zu leisten.