26 16.2 Subsumtion 16.2.1 Vorwurf gemäss Ziffer I/1.2 der Anklageschrift Die Privatklägerin besuchte den Beschuldigten an seinem Domizil, um die gemeinsamen Kindern abzuholen. Der Beschuldigte fuhr sodann mit der Privatklägerin anstatt in seine Wohnung in den Keller des Wohnhauses, wo er gegen den Willen der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzog. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass die Privatklägerin seit Jahren von ihrem Ehemann in mehrfacher Hinsicht misshandelt, gedemütigt und abgewertet wurde.