Der Tatbestand der Vergewaltigung ist nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass das Opfer mit dem Beischlaf bzw. den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.4. mit Hinweisen).