Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Opfer aufgrund von Gewalterfahrungen oder aufgrund von persönlichen, dem Täter bekannten Eigenschaften und Befindlichkeiten nicht in der Lage ist, sich gegen den sexuellen Angriff zur Wehr zu setzen (BSK StGB-MAIER, N 31 zu Art. 189). Sowohl bei der Beurteilung, ob der Täter eine genügende Zwangsintensität schafft, wie auch bei der Prüfung der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten müssen vorbestehende Abhängigkeiten und Notlagen des Opfers mitberücksichtigt werden (BSK StGB-MAIER, N 32 zu Art. 189). Der Tatbestand der Vergewaltigung ist nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt, wobei Eventualvorsatz genügt.