128 IV 97). Aus der Sicht des Opfers muss vom Täter eine derartige Zwangswirkung ausgehen, dass ein Nachgeben unter den konkreten Umständen verständlich erscheint. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Opfer aufgrund von Gewalterfahrungen oder aufgrund von persönlichen, dem Täter bekannten Eigenschaften und Befindlichkeiten nicht in der Lage ist, sich gegen den sexuellen Angriff zur Wehr zu setzen (BSK StGB-MAIER, N 31 zu Art. 189).