Psychischer Druck ist gegeben, wenn sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation ergibt, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet und dem Opfer ein Widersetzen nicht zugemutet werden kann. Kognitive Überlegenheit und emotionale wie auch soziale Abhängigkeit können einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen. Auch eine fortlaufende Drangsalierung und ein anhaltender Psychoterror in einer ehelichen Beziehung können das Tatbestandsmerkmal erfüllen (BSK StGB- Maier, N 34 zu Art. 189; BGE 126 IV 124, E. 3b); 128 IV 97).