Die Zwangsintensität muss einen gewissen objektiven Grad erreichen. Insgesamt muss die Einflussnahme so intensiv sein, dass sie als „strukturelle Gewalt“ erscheint (TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, N 6 zu Art. 189). Bei der Frage, ob dem Opfer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, muss die gesamte Persönlichkeit des Opfers mit einbezogen werden. Psychischer Druck ist gegeben, wenn sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation ergibt, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet und dem Opfer ein Widersetzen nicht zugemutet werden kann.