Anzumerken bleibt, dass die Anwendung von Gewalt durch den Täter in solchen Zwangssituationen schlicht nicht mehr erforderlich ist, um zum Ziel zu gelangen, weil das Opfer psychisch oder physisch gar nicht in der Lage ist, Widerstand zu leisten. Die Beurteilung der Zwangswirkung erfolgt nach dem sog. objektiv-individuellen Massstab. Der Täter muss bewusst Zwang auf das Opfer ausüben, um seinen (allfälligen) Widerstand zu brechen. Die Zwangsintensität muss einen gewissen objektiven Grad erreichen.