189 StGB aufgeführten überein (BSK StGB-MAIER, N 6 zu Art. 190). Psychischer Druck ist gegeben, wenn vom Täter für das Opfer eine Zwangssituation geschaffen wird, in der dem Opfer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen, eine konkrete Gefahr für sein sexuelles Selbstbestimmungsrecht besteht und das Tatmittel der Gewalt nicht gegeben ist (BSK StGB-MAIER, N 9 zu Art. 190). Anzumerken bleibt, dass die Anwendung von Gewalt durch den Täter in solchen Zwangssituationen schlicht nicht mehr erforderlich ist, um zum Ziel zu gelangen, weil das Opfer psychisch oder physisch gar nicht in der Lage ist, Widerstand zu leisten.