25 bei um die Möglichkeit, sich sexuell frei und unabhängig zu entfalten und Beziehungen selbständig und eigenverantwortlich ohne Zwang zu gestalten (BSK StGB- MAIER, N 1 zu Art. 190). Der Straftatbestand schützt die sexuelle Freiheit von Personen weiblichen Geschlechts allgemein, wobei für die Annahme einer Vergewaltigung in der Ehe oder Partnerschaft nicht die Überwindung einer «höheren Schwelle» verlangt werden darf (BSK StGB-MAIER, N 5 zu Art. 190). Die in Art. 190 StGB aufgezählten Nötigungsmittel stimmen mit den in Art. 189 StGB aufgeführten überein (BSK StGB-MAIER, N 6 zu Art. 190).