III. Rechtliche Würdigung 16. Vergewaltigung 16.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Art. 190 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Es geht da-