Der Grund seiner Anrufe, wonach er sich um die gemeinsamen Kinder gesorgt habe, stimmt mit seinem emotionalen Zustand und der anschliessenden tätlichen Auseinandersetzung nicht wirklich überein und wirkt nachgeschoben. Dabei ist gar nicht bestritten, dass er die Privatklägerin damals mehrfach angerufen hat, nur macht er sinngemäss geltend, die Anrufe seien berechtigt gewesen und aus seiner Fürsorge für die Kinder heraus erfolgt, was vor dem Hintergrund seiner fast schon krankhaften Eifersucht wenig plausibel erscheint. Die Kammer schliesst sich somit auch hier dem Ergebnis der Vorinstanz an (pag. 671, S. 43 der Urteilsbegründung).