118). Als die Privatklägerin um Mitternacht nach Hause gekommen sei, habe er sie zur Rede gestellt (pag. 118). Der Grund seiner Anrufe, wonach er sich um die gemeinsamen Kinder gesorgt habe, stimmt mit seinem emotionalen Zustand und der anschliessenden tätlichen Auseinandersetzung nicht wirklich überein und wirkt nachgeschoben.